Prinzipien und Maximen als Basis des methodisch-fachlichen Handelns
Wie bereits im Abschnitt zum Thema methodische Grundhaltung dargestellt wurde, sollte sich die Ableitung von Methoden und Techniken, bzw. der Zugang zu diesen, an der Haltung orientieren, welche auch dem fachlichen Handeln zu Grunde liegt. Wenn die Maximen und Prämissen sowie die Prinzipien betrachtet werden, auf welche sich das fachliche Handeln in seiner methodischen Ausrichtung bezieht, dann ist daher in erster Hinsicht der gesetzliche Rahmen richtungsweisend, in welchem die SPFH eingebunden ist.
Unter dem Themenbereich zu den Zielen der SPFH wurde bereits auf mögliche „Leitziele der SPFH“ eingegangen, die gleichsam auch in Bezug auf die methodische Grundhaltung als handlungsleitend angesehen werden können. Es wurden dabei acht Themen- bzw. Aufgabenfelder herausgearbeitet, welche für das fachliche Handeln der SPFH charakteristisch sind:
Die Ableitung dieser Themen und der sich aus ihnen ergebenden Aufgabenstellungen und Zieldimensionen wurde mit Blick auf das Grundgesetz sowie auf das SGB I und SGB VIII subsumiert. Diese Aufstellung ließe sich noch konkretisieren und erweitern. So z. B. mit Blick auf Helming et al., welche auf die Bedeutung „grundlegender Rechtspositionen“ für das SGB VIII verweisen und zugleich Aspekte aufzeigen, die eine Ableitung handlungsleitender Maximen nahelegen:
Unter dem Themenbereich zu den Zielen der SPFH wurde bereits auf mögliche „Leitziele der SPFH“ eingegangen, die gleichsam auch in Bezug auf die methodische Grundhaltung als handlungsleitend angesehen werden können. Es wurden dabei acht Themen- bzw. Aufgabenfelder herausgearbeitet, welche für das fachliche Handeln der SPFH charakteristisch sind:
- Schutz und Wohl des Kindes
- Entwicklung und Persönlichkeit des jungen Menschen
- Pflege und Erziehung des jungen Menschen (Elternrecht)
- Schutz der Familie
- Lebensbedingungen von Kindern und Familien
- Soziale Gerechtigkeit und Teilhabe
- Beteiligung und Rechte des Kindes
Die Ableitung dieser Themen und der sich aus ihnen ergebenden Aufgabenstellungen und Zieldimensionen wurde mit Blick auf das Grundgesetz sowie auf das SGB I und SGB VIII subsumiert. Diese Aufstellung ließe sich noch konkretisieren und erweitern. So z. B. mit Blick auf Helming et al., welche auf die Bedeutung „grundlegender Rechtspositionen“ für das SGB VIII verweisen und zugleich Aspekte aufzeigen, die eine Ableitung handlungsleitender Maximen nahelegen:
Zitat:
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„Die einzelnen Regelungen im KJHG orientieren sich u.a. an folgenden grundlegenden Rechtspositionen der Leistungsberechtigten:
1. dem Recht auf Schutz der Menschenwürde; 2. dem Recht auf Autonomie und Selbstverantwortung; 3. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.“ (1999, S. 22 ff) |
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Diese „Rechtspositionen“ sind für das fachliche Handeln der SPFH verbindlich, welche ihren Auftrag und ihre Legitimation ihrerseits über den rechtlichen Kontext des achten Sozialgesetzbuch erhält. Im Hinblick auf das SGB VIII ist daher in Bezug auf die Leitsätze, als Maximen des fachlichen Handelns, insbesondere der § 1 Absatz 1 relevant:
Zitat:
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„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
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Ein Satz, der von zentraler Bedeutung ist, für den Auftrag der Jugendhilfe und somit auch für den Aufgabenbereich der SPFH. Mit Verweis auf Hoffmann betonen Meysen und Münder im Frankfurter Kommentar den Handlungsleitenden Charakter des § 1 Abs. 1:
Zitat:
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„Bei Abs. 1 handelt es sich um eine generalklauselartige Grundorientierung mit einem für die Auslegung der einzelnen im SGB VIII begründeten subjektiven Rechte verbindlichen Appelcharakter.“ (2019, S. 79)
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Und weiter mit Verweis auf Wiesner und Wiesner:
Zitat:
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„Die prominente Stellung des § 1 Abs. 1 betont die besondere Bedeutung des Abs. 1, sei es als Norm programmatischen Charakters oder als ein zwingend formulierter Programmsatz, als „grundrechtsähnliches" Recht. Gerade im Hinblick auf die zahlreichen, im SGB VIII verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ist § 1 als zentrale Auslegungsrichtlinie zu begreifen.“ (Ebd.)
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Diese prädestinierte Stellung der im Abs. 1 formulierten Aussage entspricht damit im Kern dem, was als ein Grund- oder Leitsatz des Handelns und somit als ein Prinzip oder eine Maxime der Kinder- und Jugendhilfe angesehen werden kann. Es ist evident, dass diese Devise auch als Grundprinzip hinsichtlich des Aufgabenbereichs der SPFH angesehen werden muss.
Zur Erfüllung der im § 1 Abs. 1 geforderten Voraussetzung setzt die SPFH in der Familie als Lebensmittelpunkt des jungen Menschen an. Dabei handelt sie im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Eltern hinsichtlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder gem. § 1 Abs. 2 und zielt dabei auf die Erfüllung der Rechte des jungen Menschen gemäß Abs. 1 insbesondere im Hinblick auf die in Abs. 3 genannte Konkretisierung von Punkt 1. bis 4.:
Ganz in diesem Sinne beschreiben Helming, Schattner und Blüml im Handbuch der Sozialpädagogischen Familienhilfe den Handlungsansatz der SPFH:
Zur Erfüllung der im § 1 Abs. 1 geforderten Voraussetzung setzt die SPFH in der Familie als Lebensmittelpunkt des jungen Menschen an. Dabei handelt sie im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Eltern hinsichtlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder gem. § 1 Abs. 2 und zielt dabei auf die Erfüllung der Rechte des jungen Menschen gemäß Abs. 1 insbesondere im Hinblick auf die in Abs. 3 genannte Konkretisierung von Punkt 1. bis 4.:
- Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung sowie Abbau oder Vermeidung von Benachteiligung
- Eltern bzw. Erziehungsberechtigte in der Erziehung zu beraten und zu unterstützen
- Junge Menschen vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen
- Zu positiven Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien beizutragen und eine kinder- sowie familienfreundliche Umwelt zu schaffen oder zu erhalten
Ganz in diesem Sinne beschreiben Helming, Schattner und Blüml im Handbuch der Sozialpädagogischen Familienhilfe den Handlungsansatz der SPFH:
Zitat:
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„Der zentrale Ansatz in der Sozialpädagogischen Familienhilfe besteht in einer Unterstützung der Eltern/eines Elternteiles in ihrer Erziehungsaufgabe und in einer angestrebten Verbesserung der gesamten familialen Situation einschließlich außerfamilialer Bezüge. Der Ansatz zielt damit auf langfristige positive Veränderungen für die Familien und damit auch für die Kinder. Zwar schließt dieses Verständnis für die Kinder auch eine außerfamiliale Förderung ein (etwa eine heilpädagogische Tagesstätte, Kindertherapie, Verbesserung der Schulsituation), die wesentliche Verbesserung der Chancen der Kinder auf eine gelungene Entwicklung werden jedoch von einer Veränderung der Familiensituation erwartet. Die Arbeit der Fachkräfte besteht dabei in der Förderung inner- und außerfamiliärer Ressourcen…“ (1999, S. 216)
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Darin zeigt sich gut, wie fließend sich der Übergang von einer handlungsleitenden Maxime hin zu den konkreten Aufgaben und den ihnen zu Grunde liegenden Prinzipien gestaltet. Dabei soll nicht übersehen werden, dass in der zitierten Textstelle ein „zentraler Ansatz“ dargestellt wird, wobei nur indirekt auf das methodische Handeln sowie auf die Prinzipien eingegangen wird, auf welchen dieses Handeln beruht.
Strukturelle Maximen und Prinzipien der Kinder- und Jugendhilfe
Die Prinzipien, welche auch für das fachliche Handeln der SPFH weisend sind, wurden bereits bei der Grundsteinlegung des SGB VIII gesetzt und auch im achten Kinder- und Jugendbericht dargestellt. Sie prägen den Geist und somit die Haltung, welcher die Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet ist. So beschreiben es auch Helming et al. mit Verweis auf den achten Jugendbericht:
Zitat:
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„Die Philosophie des KJHG basiert zudem auf jenen Jugendhilfestandards, die bereits seit Mitte der 80er Jahre als „Strukturmaximen“ und „Handlungsprinzipien“ einer zeitgemäßen Jugendhilfepraxis herausgearbeitet wurden...“ (1999, S. 22 ff)
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Im achten Kinder- und Jugendbericht von 1990 wurden diese Grundprinzipien als Strukturgeber definiert, die für alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe einen gemeinsamen Rahmen für deren Ausrichtung und Ausgestaltung schaffen:
Zitat:
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„Um die Gemeinsamkeiten in den Jugendhilfefeldern hervorzuheben, hat sich die Kommission auf bestimmte Grundprinzipien bei der Beschreibung der Entwicklungslinien in diesen Tätigkeitsfeldern – die man mit den Begriffen der Lebensweltorientierung, d. h. einer ganzheitlichen Orientierung der Tätigkeiten der Jugendhilfe, der Partizipation aller Betroffenen und Beteiligten und der Integration aller sozialen Gruppen kennzeichnen kann - geeinigt. Lebensweltorientierung, Partizipation und Integration sind Strukturierungskriterien, die in allen Tätigkeitsfeldern wieder aufscheinen, auch wenn sie je nach Tätigkeitsfeld in erheblichem Umfang variieren.“ (BMJFFG, 1990, S. 28)
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Als Strukturmaximen verleihen diese Grundprinzipien der Lebensweltorientierten Jugendhilfe eine konkrete Gestalt und knüpfen zugleich eine Verbindung zwischen dem theoretischen Ansatz der Lebensweltorientierung und dessen methodisch-fachlicher Umsetzung:
Zitat:
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„Lebensweltorientierte Jugendhilfe konkretisiert sich innerhalb der unterschiedlichen Arbeitsfelder in Entwicklungen, die sich in Strukturmaximen beschreiben lassen, in Strukturmaximen wie Prävention, Regionalisierung, Alltagsorientierung, Partizipation, Integration.“ (Ebd., S. 101)
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Neben den hier genannten Strukturmaximen nennen Helming et al. noch weitere Maximen und Prinzipien, welche sie der „Philosophie des KJHG“ zuordnen:
Zitat:
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„Dies sind vor allem:
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Diese Ableitung von Maximen und Prinzipien aus den gesetzlichen Grundlagen ist so bedeutsam, weil sie einen Rahmen für das methodisch-fachliche Handeln setzt, welcher sowohl verbindend als auch verbindlich ist. Unabhängig davon, ob sie tendenziell als alltags- bzw. lebensweltorientiert oder therapeutisch zu verorten ist, kann sich die Ausrichtung des fachlichen Handelns den hierin postulierten Grundsätzen nicht entziehen. Durch sie erhält die methodische Grundhaltung und dessen Ausrichtung in Form der gewählten methodischen Ansätze zum einen eine verbindliche Struktur und gleichfalls eine Plastizität, welche ihnen eine (be)greifbare Gestalt verleiht.
Um die relativ abstrakten Maximen und Prinzipien in die Praxis bzw. in praktisches Handeln zu transferieren, sollten diese konkretisierend interpretiert werden. Dabei gilt es diese auf das Handlungsfeld der SPFH hin zu spezifizieren und zu deuten. In einem ersten Teilschritt können Arbeitsprinzipien abgeleitet werden, welche dann in Aufgaben oder Handlungsanweisungen transformiert werden.
Im Handbuch Sozialpädagogischer Familienhilfe verweisen Helming et al. auf solche Arbeitsprinzipien, welche die Autoren aus den gesetzlichen Grundlagen des SGB VIII ableiten:
Um die relativ abstrakten Maximen und Prinzipien in die Praxis bzw. in praktisches Handeln zu transferieren, sollten diese konkretisierend interpretiert werden. Dabei gilt es diese auf das Handlungsfeld der SPFH hin zu spezifizieren und zu deuten. In einem ersten Teilschritt können Arbeitsprinzipien abgeleitet werden, welche dann in Aufgaben oder Handlungsanweisungen transformiert werden.
Im Handbuch Sozialpädagogischer Familienhilfe verweisen Helming et al. auf solche Arbeitsprinzipien, welche die Autoren aus den gesetzlichen Grundlagen des SGB VIII ableiten:
Zitat:
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Wie schon an anderen Stellen des Buches genannt und begründet, lassen sich folgende Arbeitsprinzipien hinsichtlich des Auftrages des KJHG an die Sozialpädagogische Familienhilfe nennen:
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Diese kurze exemplarische Aufzählung bestätigt den handlungsweisenden Charakter der genannten Prinzipien, macht aber auch deutlich, dass diese einer Präzisierung bedürfen. Zum Teil finden sich solche Konkretisierungen bei Helming et al., aber auch bei anderen Autoren. Das soll nun nachfolgend dargestellt werden, wobei einige der o. g. Maximen und Prinzipien mit Blick auf die SPFH genauer betrachtet werden.
Vertiefend soll auch auf den Begriff des „Arbeitsprinzip“ und dessen Bedeutung für das methodisch-fachliche Handeln eingegangen werden, als Überleitung zu den aus den Prinzipien abzuleitenden Handlungsanweisungen und Aufgaben der SPFH.
Vertiefend soll auch auf den Begriff des „Arbeitsprinzip“ und dessen Bedeutung für das methodisch-fachliche Handeln eingegangen werden, als Überleitung zu den aus den Prinzipien abzuleitenden Handlungsanweisungen und Aufgaben der SPFH.
Literatur:
Helming, E., Schattner, H., Blüml, H. (1999). Handbuch Sozialpädagogische Familienhilfe. Stuttgart: Kohlhammer.
Meysen, T., Münder, J., (2019). § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe. In Münder, J., Meysen, T., Trenczek, T. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe (S. 78-85). Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft
BMJFFG - Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (Hrsg.) (1990). Achter Jugendbericht. Bericht über die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe. Bonn
Meysen, T., Münder, J., (2019). § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe. In Münder, J., Meysen, T., Trenczek, T. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe (S. 78-85). Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft
BMJFFG - Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (Hrsg.) (1990). Achter Jugendbericht. Bericht über die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe. Bonn
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Methoden-Modell SPFH
Nach dem einführendem Blick auf die Termini und Modelle des methodischen Handelns soll ein eigenständiges Modell des methodisch-fachlichen Handelns in der SPFH entworfen werden. Dieses besteht aus mehreren interagierenden Aspekten bzw. Elementen, die hier kurz erläutert werden.
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GrundhaltungDie methodische Grundhaltung beinhaltet die oberste Ebene des dargestellten Modells des methodisch-fachlichen Handelns in der SPFH. Hier soll der Frage nachgegangen werden, welche theoretischen Ansätze und Leitideen für die SPFH von zentraler Bedeutung sind.
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BegriffsbestimmungIn der Fachliteratur wird vielfach auf Prinzipien und Maximen sowie auch Prämissen und Paradigmen der Sozialen Arbeit verwiesen. Unklar bleibt dabei zunächst, in welchem Verhältnis diese Begriffe zueinander stehen? Wie können die Begriffe voneinander differenziert werden und inwieweit entsprechen sie einander und können ggf. synonym gesetzt werden?
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Autor: M. Platte
Stand: 18.01.2022
Stand: 18.01.2022